Glossar.

Komplizierte Begriffe verständlich erklärt. Wir wissen, dass viele finanzielle Fachbegriffe schwer zu verstehen sind. Deshalb haben wir sie hier hoffentlich so einfach und verständlich wie möglich erklärt. Und wenn doch noch etwas unklar ist – nehmen Sie Kontakt mit uns auf: Wir helfen Ihnen gerne weiter.
Werden Bankverbindlichkeiten nicht wie vereinbart zurückgezahlt, wird ab dem Zeitpunkt des Verzugs ein Zuschlag (Verzugszinsen) auf den vereinbarten Zinssatz erhoben. Bei Nichtbankgeschäften werden Verzugszinsen in der Regel ab dem Fälligkeitsdatum berechnet.
Ein von einem Gericht ausgestelltes Dokument, das die Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner dokumentiert.
Ein Urteil (oder Zahlungsbefehl) wird rechtskräftig (d. h. vollstreckbar), wenn die Einspruchsfrist abgelaufen ist.
Der Bürge wird wie ein Mitschuldner behandelt, jedoch erst, wenn der Hauptschuldner seinen Zahlungsverpflichtungen trotz Aufforderung und Mahnung nicht nachgekommen ist.
Die Fälligkeit einer Forderung tritt am Fälligkeitstag ein. Der Fälligkeitstag ist der Zeitpunkt, zu dem eine Forderung (Rechnung, Rate, …) spätestens bezahlt werden muss. Die Fälligkeit wird bei Vertragsabschluss zwischen den Geschäftspartnern vereinbart bzw. ist üblicherweise in den allgemeinen Geschäftsbedingungen angegeben (siehe „AGB“). Ab Eintritt der Fälligkeit werden, wenn die Forderung nicht rechtzeitig bezahlt wird, Verzugszinsen berechnet und darüber hinaus Eintreibungsmaßnahmen (Mahnschreiben, Inkassobüro, Klage, …) gesetzt.
Ein Fälligstellungsschreiben spricht die Fälligkeit (siehe oben) aus. Dieses Schreiben ist nicht notwendig, wenn bei Vertragsabschluss zwischen Gläubiger und Schuldner eine Regelung bezüglich der Fälligkeit getroffen wurde oder wenn der Schuldner die allgemeinen Geschäftsbedingungen (siehe „AGB“) akzeptiert hat. Bei Bankenforderungen muss vor der Setzung von Eintreibungsmaßnahmen ein Fälligstellungsschreiben verschickt werden.
Sobald ein rechtskräftiges Urteil (oder ein Zahlungsbefehl) vorliegt, kann der Gläubiger Vollstreckungsmaßnahmen wie Gehalts- und/oder Fahrnisexekution gegen den Schuldner beantragen. Bei der Gehaltsexekution wird auf die pfändbaren Teile des Einkommens zugegriffen, bei der Fahrnisexekution werden die beweglichen und/oder unbeweglichen Güter des Schuldners der Exekution unterzogen.
Die Bedingungen, zu denen ein Dienstleister oder Verkäufer von Waren bereit ist, Geschäfte zu tätigen. Sie müssen bei Abschluss eines Vertrages dem Kunden zugänglich gemacht werden, um Gültigkeit zu erlangen.
Im Rahmen einer Gehaltsexekution wird der Arbeitgeber des Schuldners (der so genannte Drittschuldner) aufgefordert, detaillierte Angaben zum Einkommen des Schuldners zu machen. Diese Auskunftserteilung ist verpflichtend. Sofern nicht bereits ein anderer Gläubiger das Gehalt des Schuldners pfändet, ist der Gläubiger berechtigt, den pfändbaren Teil des Gehalts des Schuldners direkt vom Arbeitgeber des Schuldners zu erhalten (auch AMS [Arbeitsmarktservice] oder PVA [Pensionsversicherung]).